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Konkurs bedeutet, dass Unternehmen oder Privatpersonen nicht mehr in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. In der Regel erfolgt der Konkurs durch eine Konkursbetreibung, aber auch ohne vorherige Betreibung ist die Eröffnung eines Konkursverfahrens möglich. Das Konkursverfahren hat den Zweck, das komplette Vermögen des Schuldners zu liquidieren, um die Schulden der Gläubiger tilgen zu können.
Sofern der Betrag eines Zahlungsbefehls nicht beglichen wird, haben Gläubiger ab dem 20. Tag nach Bekanntgabe des Zahlungsbefehls das Recht, sich an das zuständige Gericht zu wenden und den Schuldner für zahlungsunfähig erklären zu lassen. Das wird als Konkurseröffnung infolge Konkursbetreibung bezeichnet.
Auch auf eigenes Begehren kann ein Schuldner Konkurs anmelden. Unternehmen müssen selbst Konkurs anmelden, wenn Sie sich selbst als insolvent betrachten.
Das weitere Verfahren läuft folgendermassen ab:
Diese beiden Verfahren, die ein Jahr nach Konkurseröffnung abgeschlossen sein müssen, sind im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in den Artikeln 221 ff. beschrieben und unterscheiden sich wie folgt:
summarisches Konkursverfahren
ordentliches Konkursverfahren
Es ist möglich, einen Konkurs abzuwenden, indem sich Schuldner und Gläubiger vertraglich einigen, d.h. auf einen Zeitplan für die Tilgung der Schuld. Dafür müssen die Parteien ein Nachlassverfahren vor Gericht beantragen und den Vertragsentwurf bzgl. der Einigung vorlegen.
Bei einer Konkursverschleppung führt das Unternehmen die Geschäfte weiter, obwohl bereits eine Überschuldung vorliegt. Das geschieht meist in der Hoffnung, dass sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in naher Zukunft verbessern wird. Genaugenommen liegt Konkursverschleppung jedoch erst dann vor, wenn es keine objektiven Anhaltspunkte für diese Hoffnung gibt und die Massnahmen zur Abwendung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ausreichen oder ungeeignet sind.
Die gute Nachricht für Aktionäre: Geht ein Unternehmen in Konkurs, haftet der Aktionär nur mit seinem eingesetzten Kapital. Es besteht keine Nachschusspflicht, d.h., die Aktionäre müssen nicht mit ihrem privaten Vermögen haften.
Die schlechte Nachricht: Mit dem Konkurs bricht der Aktienkurs ein. Es droht ein Totalverlust des investierten Vermögens. Im Konkursverfahren haben die Gesellschafter zudem nur wenig Rechte, da sie nicht zu den Gläubigern gehören. Sie können demnach auch keine Forderungen im Verfahren stellen und haben keinen Auskunftsanspruch.
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