Aktienkapital

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Was bedeutet Aktienkapital 

Das Aktienkapital bildet das Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Die Höhe des Aktienkapitals entspricht der Einlagensumme der Gesellschafter. Änderungen des Aktienkapitals sind nur unter Einhaltung strenger gesetzlicher Vorschriften möglich. 

Liberierung von Aktienkapital 

Neben der Aktienzeichnung gehört die Liberierung des Aktienkapitals zu den Grundvoraussetzungen der Gründung einer AG. Mit der Liberierung wird die Einlageverpflichtung aus der Aktienzeichnung erfüllt, und zwar indem der Ausgabebetrag geleistet wird. Die Liberierung erfolgt in Form von Bargeld oder durch die Einlage von Sachwerten, z.B. Immobilien oder Maschinen.

Höhe des Aktienkapitals 

Die Höhe des Aktienkapitals wird bei der Gründung der Aktiengesellschaft in den Statuten festgelegt und in einzelne Anteile zerlegt. Das Mindestkapital einer AG in der Schweiz beträgt CHF 100‘000 (Art. 621 OR). Davon müssen mindestens 20 Prozent einbezahlt (liberiert) werden, die Mindestsumme beträgt jedoch CHF 50‘000 (Art. 632 OR). 

Beteiligung des Aktionärs am Aktienkapital 

Es können sich beliebig viele Aktionäre am Aktienkapital beteiligen. Ein Aktionär ist im Verhältnis des Nennwertbetrags seiner Aktien zum Aktienkapital an diesem beteiligt. Der Nennwertbetrag muss mindestens einen Rappen betragen (Art. 622 OR).

Aktienkapitalerhöhung 

Um wettbewerbsfähig zu bleiben oder wichtige Investitionen zu tätigen, können Kapitalerhöhungen erforderlich sein. Erhöhungen können auch erfolgen, um Fremdkapital zu vermindern, damit die AG insgesamt finanziell entlastet wird. 

Bei der Aktienkapitalerhöhung wird unterschieden nach ordentlicher, genehmigter und bedingter Kapitalerhöhung. Rechtliche Grundlage für die Erhöhung bilden die Artikel 650 bis 653 des Obligationenrechts (OR)

Ordentliche Kapitalerhöhung

(Art. 650 OR)

Erhöhung des Aktienkapitals auf Beschluss der Generalversammlung. 

Die Kapitalerhöhung ist anschliessend vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzuführen. 

Genehmigte Kapitalerhöhung
(
Art. 651 OR) 

Die Generalversammlung beschliesst über die Möglichkeit, das Aktienkapital innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren um einen bestimmten Betrag zu erhöhen – maximal jedoch 50 Prozent des bestehenden Aktienkapitals. 

Der Verwaltungsrat entscheidet nach eigenem Ermessen, wann die Erhöhung durchgeführt wird.

Bedingte Kapitalerhöhung

(Art. 653 OR) 

In diesem Fall kann die Generalversammlung eine Kapitalerhöhung beschliessen, indem sie Wandel- oder Optionsberechtigten oder Arbeitnehmern das Recht auf den Bezug neuer Aktien einräumt. 

Den Entscheid zur Erhöhung trifft jedoch nicht der Verwaltungsrat. Vielmehr hängt die Erhöhung davon ab, dass sich die Aktionäre dazu entschliessen, neue Aktien zu beziehen. 

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