Vermögensverwalter

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Was ist ein Vermögensverwalter?

Laut der FINMA (Finanzmarktaufsicht der Schweiz) sind Vermögensverwalter Personen, die mit einer Vollmacht gewerbsmässig über die Vermögenswerte von Dritten verfügen können. Laut dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) gilt als Vermögensverwalter eine Person, die «gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 1-4 FIDLEG verfügen kann» (Art 17. FINIG).  Als Vermögensverwalter gelten auch Personen die Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen unterhalb bestimmter Schwellenwerte verwalten. Vermögensverwalter benötigen eine Bewilligung der FINMA für die Ausübung dieser Tätigkeit.

Nicht jede Vermögensverwalter ist gleich professionell. Die Aufgaben des Vermögensverwalters sind komplex und bedürfen ein hohes Mass an Fachwissen, aber auch Sozialkompetenz. Bei der Auswahl eines guten Vermögensverwalters sollten Kunden vor allem auf folgendes achten:


Zunächst beginnt der Prozess der Vermögensverwaltung mit einem Gespräch, indem die Anlagestrategie der Kunden bestimmt wird. Besonders wichtig ist, dass der Vermögensverwalter die Ziele der Kunden durch die Strategie abdeckt. Dabei muss der Vermögensverwalter die Risikofähigkeit und die Risikobereitschaft der Kunden berücksichtigen. Ein guter Vermögensverwalter interessiert sich für die aktuelle Lebenssituation der Kunden. Zudem interessiert er sich auch für geplante und ungeplante Änderungen der Lebenssituation in der Zukunft, um die Anlagestrategie flexibel anzupassen. Ein Vermögensverwalter hat also nicht nur die verwalteten Vermögenswerte im Auge, sondern auch immer die finanzielle Gesamtsituation seiner Kundinnen und Kunden im Blick. Ein gute Vermögensverwalter benötigt ein ausgeprägtes Einfühlungsvermögen für Kundenbedürfnisse und ein hohes Mass an Sozialkompetenz. Der Fokus der Arbeit sollte immer bei den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden liegen. Bei der Auswahl eines Vermögensverwalters sollte auf Interessenkonflikte geachtet werden: Es gibt sehr gute unabhängigen Vermögensverwaltern die ohne Retrozessionen arbeiten. Damit ist gewährleistet, dass sie im Interesse der Kundinnen und Kunden arbeiten, statt Produkte der Hausbank zu verkaufen. Gerade Vermögensverwalter die Provisionen erhalten oder bei Banken angestellt sind ist die Versuchung sehr gross nur bestimmte Produkte mit hohen Provisionen zu verkaufen oder Fonds und Finanzprodukte des eigenen Arbeitgebers einzusetzen. Deswegen sollte der Vermögensverwalter im besten Fall keine eigenen Produkte anbieten, damit keine Interessenkonflikte entstehen. Ein guter Vermögensverwalter verfügt also über ausreichende Soft-Skills sowie ein fundiertes Fachwissen und ist im besten Falle sogar unabhängig und ohne Interessenkonflikte.


Zusammenfassend muss ein guter Vermögensverwalter also folgende Kompetenzen besitzen:

Soft Skills

  • Soziale Kompetenzen: Einfühlungsvermögen (Empathie), Vertrauenswürdigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Menschenkenntnis
  • Aktivitäts- und umsetzungsorientierte Kompetenzen: Kundenorientierung, Analysefähigkeit, Beurteilungsvermögen, Nutzen von Wissen und Informationen und Risikobereitschaft
  • Personale Kompetenzen: Leidenschaft, Selbstbewusstsein, Kreativität, Anpassungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Flexibilität, logisches Denken, Verantwortungsbereitschaft
  • Methodische Kompetenzen: Auffassungsgabe und analytisches Denken

Fachliche Qualifikationen

  • Berufliche Qualifikationen und Erfahrung
  • Fachwissen über Anlageprodukte aller Art
  • Verständnis über wirtschaftliche Zusammenhänge
  • Wissen über die Unternehmensbewertung
  • Muss Spezialist und Generalist zugleich sein
  • Regelmässige, fundierte Aus- und Weiterbildung
  • Unabhängigkeit
  • Ohne Interessenkonflikte

Im Januar 2020 ist das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) in Kraft getreten. Dies führte dazu, dass bestimmte Finanzmarktakteure für die Weiterführung ihrer Tätigkeiten eine Bewilligung benötigen. Vermögensverwalter gehören zu diesen Finanzmarktakteuren. Anlage- und Kundenberater müssen sich neu im Beraterregister eintragen lassen. Beide müssen sich einer Ombudsstelle anschliessen.


Die Anlageberatung betrifft nur die Beratung und Empfehlungen von einem Berater (Art. 3 lit. c Ziff. 4 i.V.m. Art. 3 lit. a FIDLEG). Somit bezieht der Kunde nur das Fachwissen des Beraters, tätigt die Geschäfte aber selbst. Ein Vermögensverwalter kann aber frei über die Vermögenswerte des Kunden verfügen (Art. 3 lit. c Ziff. 1-3 FIDLEG). Natürlich handelt der Vermögensverwalter nur im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags, welcher die vereinbarte Anlagestrategie enthält. Die Anlagestrategie wird zusammen mit den Kunden nach den Wünschen, ihrer Risikofähigkeit und Risikobereitschaft erarbeitet. Trotzdem trifft der Vermögensverwalter eigenständig Anlageentscheide, die im Rahmen des Besprochenen liegen. Dafür erhält der Vermögensverwalter eine beschränkte Vollmacht. Wenn der Vermögensverwalter in Anlagen investieren möchte, die von der FIDLEG nicht als Finanzinstrumente definiert sind, so muss sich der Vermögensverwalter einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen. Das ist aufgrund der geldwäschereirechtlichen Vorschriften notwendig.


Die Bewilligung muss von der FINMA erteilt werden. Dafür muss der Vermögensverwalter viele persönliche, finanzielle und organisatorische Anforderungen erfüllen. Dazu zählt ein Sitz in der Schweiz und eine gute Organisation. Zusätzlich müssen genug finanzielle Mittel vorhanden sein. Der Vermögensverwalter benötigt zudem einen guten Ruf und genug fachliche Qualifikationen.

Der Anlageberater hingegen benötigt keine Bewilligung der FINMA. Er wird also nicht von der FINMA (via Aufsichtsorganisation) beaufsichtigt. Nach FIDLEG sind sie jedoch Kundenberater und unterliegen trotzdem einigen Anforderungen, wie Fachkenntnisse, Kenntnisse der Verhaltensregeln und wie bereits erwähnt einen Eintrag im Beraterregister und benötigen den Anschluss bei einer Ombudsstelle.

Ein Vermögensverwalter in der Schweiz muss hohen Anforderungen entsprechen, um eine Bewilligung von der FINMA zu erhalten. Im Folgenden sind die Anforderungen allgemein zusammengefasst. Die Anforderungen sind im Finanzinstitutsgesetz (FINIG) geregelt:


  • Organisation: angemessene Regeln zur Unternehmensführung - die Organisation muss gesetzliche Pflichten erfüllen, eine angemessene Risikokontrolle aufweisen - mit wirksamen internen Kontrollen.
  • Ort der Leistung: Leitung mit Sitz in der Schweiz.
  • Gewähr: Finanzinstitution und Geschäftsführung muss Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die Geschäftsführung muss über einen guten Ruf verfügen und die erforderlichen Qualifikationen aufweisen.
  • Schutz vor Verwechslung und Täuschung: Die Bezeichnung des Finanzinstituts darf nicht irreführend sein.
  • Ombudsstelle: Der Vermögensverwalter muss sich einer Ombudsstelle anschliessen.


Weitere geregelte Punkte sind, dass die Aufgaben an geeignete Personen generell übertragen werden dürfen und, dass das Auslandsgeschäft der FINMA gemeldet werden muss, bevor es getätigt wird.


Zudem müssen bei einem Vermögensverwalter weitere Punkte erfüllt sein:


  • Anforderungen an Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer: Angemessene Ausbildung, genügend Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte - laut Art. 25 FINIV sind das mindestens 5 Jahre Arbeitserfahrung im Beruf des Vermögensverwalters - und eine Ausbildung von mindestens 40 Stunden.
  • Risikomanagement und interne Kontrollen: Das Risikomanagement kann von einem qualifizierten Geschäftsführer wahrgenommen werden, oder an geeignete Personen delegiert werden.
  • Mindestkapital und Sicherheiten: Das Mindestkapital von Vermögensverwaltern beträgt CHF 100‘000.
  • Eigenmittel: Angemessene Eigenmittel, mindestens ein Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung und maximal CHF 10 Millionen.

 

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