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Ein Aktionär ist eine natürliche oder juristische Person oder eine andere Handelsgesellschaft, die mindestens eine
Aktie einer
Aktiengesellschaft besitzt. Mit dem Erwerb von Aktien eines Unternehmens erwirbt der Aktionär Eigentumsanteile an einer Aktiengesellschaft und kann damit vom Unternehmenserfolg profitieren (durch
Dividenden oder einen steigenden Aktienkurs). Zugleich wirken sich aber auch Verluste des Unternehmens auf die Investition des Aktionärs aus.
Diese Unterscheidung bezieht sich auf den Umfang der Beteiligung der Aktionäre:
Als Hauptaktionär (auch: Mehrheitsaktionär) wird der Aktionär bezeichnet, der mehr als 50 Prozent der Aktien eines Unternehmens besitzt. Das verleiht dem Mehrheitsaktionär wiederum viel Macht über das Unternehmen. Er kann z.B. Vorstandsmitglieder oder Führungskräfte auf C-Ebene ersetzen.
Der Grossaktionär hat zwar weniger als 50 Prozent, aber dennoch einen sehr hohen Aktienanteil. Entsprechend seinem Anteil am Unternehmen hat er auch grossen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen der Aktiengesellschaft.
Die Kleinaktionäre schliesslich haben nur einen kleinen Anteil an den Aktien des Unternehmens. Die meisten Privatanleger sind Kleinaktionäre und investieren in die Aktien, um damit Gewinne zu erzielen, nicht um Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen zu nehmen.
Durch die Dividende haben Aktionäre Anteil am Gewinn des Aktienunternehmens, wobei die Dividende gemäss Art. 660 OR nur aus dem Bilanzgewinn sowie den dafür gebildeten Reserven ausgerichtet werden darf. Aktionäre haben keine Zinsansprüche auf ihr Aktienkapital.
Aktionäre haften nicht für finanzielle Verpflichtungen der Aktiengesellschaft, von der sie Aktien besitzen. Sollte es also zu einer Insolvenz kommen, ist das Privatvermögen der Aktionäre geschützt, obwohl sie Teile der Aktiengesellschaft besitzen. Sie können jedoch im Fall der Insolvenz ihre gesamte Investition verlieren.
Mit dem Aktienerwerb sind auch Rechte und Pflichten für den Aktionär verbunden, die im Aktienrecht festgelegt sind und in den Statuten der Aktiengesellschaft stehen:
Vermögensmässige Rechte, u.a. mit:
Mitwirkungsrechte, u.a. mit:
Schutz- und Informationsrechte, u.a. mit:
Recht auf Beibehaltung der Beteiligungsquote:
Hier gilt für den Aktionär lediglich die Liberierungspflicht – mit der Ausgabe der Aktie verpflichtet sich der Aktionär dazu, den für die Aktie festgesetzten Betrag zu bezahlen.
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft müssen durch den Aktionär mindestens 20 Prozent des Nennwerts der Aktien liberiert werden, mindestens jedoch CHF 50‘000 (Art. 632 OR).
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